Integration entlassener Strafgefangener

Neue Wege zeigt Oliver Kaiser auf in SYM 2/2019

© dpa-Fotoreport

Der Übergang vom Vollzug in die Freiheit ist für die Gefangenen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Haben die entlassenen Strafgefangenen keine positiven Bindungen und können sie nicht auf Unterstützung bei der Wiedereingliederung zurückgreifen, besteht eine hohe Gefahr erneuter Straffälligkeit. Die Lebenslagen der Betroffenen sind häufig gekennzeichnet durch Sozialisationsdefizite, lückenhafte Erwerbsbiographien und Suchtmittelmissbrauch. Verstärkt werden diese Umstände durch Isolation und Stigmatisierung, die insbesondere eine Integration in den Arbeitsmarkt deutlich erschweren. Das Suggerieren einer stetig wachsenden Kriminalitätsbelastung in den Medien verstärkt die gesellschaftliche Ausgrenzung. Diese wirkt sich besonders negativ bei der Suche nach einer Wohnung und Arbeitsplatz aus.

Eine erfolgreiche Integration kann nur im Rahmen einer gut funktionierenden Zusammenarbeit verschiedener Hilfsangebote sowie staatlichen Stellen wie dem Sozial- und Arbeitsamt gelingen. Das Netzwerk Straffälligenhilfe Baden-Württemberg GbR setzte sich seit seiner Gründung 2005 für eine bessere Vernetzung der Akteure im Übergang vom Strafvollzug in die Freiheit ein. Mit dem ersten umgesetzten Projekt, dem Nachsorgeprojekte Chance, zeigt das Netzwerk seit über 13 Jahren die Erfolge eines koordinierten Übergangsmanagements von Haft in die Freiheit auf. Ausgehend von diesen Erfahrungen entstand ein Positionspapier, das 2015 dem Justizministerium vorgelegt wurde. Hierin empfahl das Netzwerk eine verbindliche Kooperation aller am Hilfeprozess beteiligten Institutionen. Das Justizministerium nahm diesen Ansatz auf. Nach einjähriger Arbeit konnte am 12.12.2016 die Kooperationsvereinbarung zur »Integration von entlassenen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten« abgeschlossen werden. Durch die mit Unterschrift in Kraft getretenen Regelungen können alle am Integrationsprozess beteiligten Akteure – vor allem die Justizvollzugsanstalten, die freie Straffälligenhilfe und die Bewährungshilfe auf der einen Seite sowie Sozialämter, Jobcenter und Arbeitsagenturen auf der anderen Seite – deutlich zielgerichteter miteinander kooperieren, als dies bisher der Fall ist.

Die Vielzahl der Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung mag verwundern, ist aber ein Spiegel der notwendigen Klärungsprozesse und Hilfestellungen. An einem fiktiven Fallbeispiel lassen sich die vielfältigen Schnittstellen aufzeigen.

Herr M. wurde zu einer Haftstrafe von 13 Monaten verurteilt. Er wohnte alleine. Herr M. war vor der Inhaftierung arbeitslos und bezog Leistungen nach dem SGB II – also Hartz IV. Er ist verschuldet. Gleich nach Haftantritt muss er beim zuständigen Jobcenter und seiner Krankenkasse abgemeldet werden. Der zuständige Sozialdienst unterstützt Herrn M. dabei, dass er während der Haftzeit seine Wohnung nicht verliert. Die Miete kann vom Sozialamt während einer (kurzen) Haftzeit übernommen werden. Im Fall von Herrn M. lehnt das Sozialamt dies aber aufgrund der Haftdauer ab. Die Haft will Herr M. nutzen, um seine persönlichen Verhältnisse zu ordnen. Er nimmt das Angebot der Schuldnerberatung in Haft wahr. Die hierfür zuständige Mitarbeiterin aus der freien Straffälligenhilfe fertigt mit ihm eine Gläubiger- und Schuldenaufstellung an. Parallel dazu nimmt er Beratungen bei der Agentur für Arbeit in Haft in Anspruch, die hierfür Termine in der Vollzugsanstalt anbieten. Aufgrund guter Führung und einer günstigen Sozialprognose zeichnet sich ab, dass Herr M. vorzeitig entlassen werden kann. Die Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt, nach Haftende wird er von einem Bewährungshelfer unterstützt.

Vor der Entlassung muss aber dringend eine Wohnung gefunden werden. Herr M. bewirbt sich bei einer betreuten Wohneinrichtung der freien Straffälligenhilfe, die ihm nach einem Vorstellungsgespräch eine Aufnahmezusage gibt. Hierzu muss aber wiederum mit dem Sozialamt die Übernahme der Betreuungskosten geklärt werden. Herr M. will auch den begonnenen Prozess der Schuldnerberatung fortsetzen. Hierzu kann er mit Hilfe des Sozialdienstes einen Termin bei der kommunalen Schuldnerberatungsstelle an seinem späteren Wohnort ausmachen. Die bereits erstellte Gläubiger- und Schuldenaufstellung hat er bei Entlassung auf einem USB-Stick ausgehändigt bekommen.

In dem Fallbeispiel wurden die zu organisierenden Hilfestellungen in der Haftphase aufgezeigt. In der kritischen Phase des Übergangs und in den ersten Monaten in Freiheit kommen unzählige weitere Hilfestellungen hinzu. Das Einkommen von Herrn M. muss gesichert, die begonnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration und Schuldnerberatung fortgesetzt werden etc. Entscheidend ist aber, dass die notwendigen Hilfebedarfe in Haft erkannt und eingeleitet werden. Wäre Herr M. beispielsweise in die Wohnungslosigkeit entlassen worden, wäre die Gefahr eines erneuten Scheiterns sehr hoch gewesen, die begonnen Integrationsansätze wären mit hoher Wahrscheinlichkeit verpufft.

Für eine erfolgreiche Integration von entlassenen Strafgefangenen muss der Justizvollzug vertrauensvoll mit Akteuren der nachsorgenden Hilfen und zuständige Stellen zusammenarbeiten. Der neue Weg dabei ist die Kooperationsvereinbarung, die hierzu den Rahmen bietet.

Netzwerk Straffälligenhilfe

Eine bundesweit einmalige Besonderheit stellt das Netzwerk Straffälligenhilfe in Baden Württemberg GbR dar. Die 45 Vereine der Straffälligenhilfe in Baden Württemberg sind in drei Verbänden organisiert - dem Badischen Landesverband für soziale Rechtspflege (KdöR) mit Sitz in Karlsruhe, Verband der Bewährungs- und Straffälligenhilfe Württemberg e.V. Stuttgart und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Die Verbände haben sich zum Netzwerk Straffälligenhilfe Baden-Württemberg GbR zusammengeschlossen. Die große Anzahl von Vereinen und Einrichtungen, die sich auf alle Landkreise des Bundeslandes verteilen, ermöglicht es dem Netzwerk, flächendeckende Angebote zu unterbreiten.

Autor: Oliver Kaiser

Oliver Kaiser ist im Vorbereitungskreis der Tagung »Die Kooperationsvereinbarung über die Integration von Strafgefangenen. Was ist daraus geworden - was kann und muss noch werden?«, die von 15.-17. Juli in Bad Boll stattfinden wird.

Infos zur Tagung: www.ev-akademie-boll.de/tagung/520419.html

SYM 2

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