Auf einer abschüssigen Bahn? Ein Kommentar zum Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das war ein Paukenschlag am 26. Februar: Das Bundesverfassungsgericht hat Paragraph 217 Strafgesetzbuch mit seinem Urteil gekippt!

Zur Erinnerung: Der Bundestag hatte 2015 nach vielfältigen Expertenanhörungen, unzähligen Debatten und verschiedenen Gesetzesinitiativen geschäftsmäßige Angebote zur assistierten Selbsttötung im genannten Paragraph des Strafgesetzbuches verboten und damit gesetzlich unter Strafe gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit seinem jüngsten Urteil dieses Gesetz als nicht verfassungskonform beurteilt.

Entscheidend ist die Begründung des Urteils: Paragraph 217, also das Verbot geschäftsmäßiger An-gebote einer assistierten Selbsttötung, greife in die Selbstbestimmungsrechte eines jeden Menschen ein und das sei mit der Verfassung nicht vereinbar. Denn: Zur Selbstbestimmung eines Men-schen gehöre, so das Gericht, auch selbstbestimmtes Sterben. Die Freiheit zum Tod ist danach eine bindende Norm, die der Gesetzgeber zu beachten habe. Diese Freiheit schließe auch die freiwillige Zuhilfenahme Dritter ein.

Bei aller Mühe, die sich das Bundesverfassungsgericht in der Begründung gemacht hat, und aller Hochachtung des Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen bleiben besorgte Fragen: Wird hier nicht die Norm der Autonomie eines jeden Menschen überhöht? Denn: Das Recht auf selbstbe-stimmtes Sterben, die Freiheit zum Tod, ist nach diesem Urteil nicht auf Extremsituationen be-schränkt, sondern schließt alle Phasen des Lebens mit ein. Man stelle sich nun junge Menschen vor, die in Umbruchszeiten und unter dem Eindruck schwer zu bewältigenden Krisen den Todeswunsch äußern. Natürlich sieht das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil für Fälle dieser Art die Wahrung höchster Sorgfaltspflichten vor und regt den Gesetzgeber an, entsprechende Regelungen zu beschließen. Aber, so der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, in seinen Ausführungen: „Wir mögen seinen Beschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung in letzter Konsequenz akzeptieren“.

Befinden wir uns damit nicht auf einer sehr abschüssigen Bahn?

In den Benelux-Staaten (Niederlande, Belgien und Luxemburg) konnten wir in den letzten Jahren beobachten, wie Gesetze und Verfahren zur assistierten Selbsttötung etabliert worden sind. Tötung auf Verlangen, die Freiheit zum Tod, wird in bestimmten Fällen sogar bei Minderjährigen und psychischen Kranken erlaubt. In unserem Land könnte sich die gleiche Entwicklung anbahnen. Verändert sich damit nicht die Wertung des eigenen Lebens? Was ist unter solchen Umständen die durch nichts anzutastende Menschenwürde, die ja nicht das Ergebnis meines eigenen Kraftaktes darstellt, noch wert?

Die beschwerdeführenden Vereine hatten vor dem Bundesverfassungsgericht darauf verwiesen, dass sie eine andere gesellschaftliche Einstellung zur Selbsttötung etablieren wollen. Soll also das Karlsruher Urteil das Ergebnis eines gesellschaftlichen Diskurses oder einer geschickten Marketingaktivität durch entsprechende Vereine sein? Ist die positive Haltung zum Leben, ist die Beachtung der Menschenwürde keine normative Größe mehr, die jeder Beeinflussung durch gesellschaftliche Diskurse entzogen ist? Wohin kommen wir, wenn das, was das Leben ausmacht, von der Macht des Diskurses und der den Diskurs prägenden Organisationen abhängig gemacht wird?

So geht es nun weiter: Der Bundestag muss ein neues Gesetz beschließen. Dazu muss er Verfahrenswege gesetzlich regeln, die erkennen lassen, dass ein Wille zur Selbsttötung selbständig und unabhängig von jeder fragwürdigen Beeinflussung gebildet wurde. Und er muss die geschäftsmäßige Assistenz zur Selbsttötung regeln. Wie dies geschehen soll, wenn zugleich Millionen zur Suizidprävention bereitgestellt werden, wird sicherlich eine schwierige Aufgabe sein.

Jedoch steht der Gesetzgeber vor allem vor einer anderen gewichtigen Aufgabe: Wie kann nach diesem Urteil noch die schmerzlindernde Medizin, also die Palliativmedizin, gestärkt werden? Denn in vielen Fällen geht es doch um unsere Sorge und Angst vor Krankheit, Leid und Pflegebedürftigkeit. Wie können Strukturen geschaffen werden, die uns diese Angst eher nehmen?

Auf den Gesetzgeber kommen große Aufgaben zu, und den Bundestagsabgeordneten muss doch ge-gen jeden gesellschaftlichen Trend in dieser Frage der Rücken gestärkt werden. Denn: Die abschüssige Bahn, auf der wir uns befinden und die durch die zunehmende Ökonomisierung des gesamten Lebens befeuert wird, darf nicht zur Rutschbahn werden, auf der uns zunehmend der unantastbare Wert der Menschenwürde verloren geht. Und dieser Wert ist – gerade auch in christlicher Perspektive – immer noch primär gefüllt mit dem unbändigen Willen zum LEBEN – und eben nicht mit dem Recht auf eine unproblematische Selbsttötung.  

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